Behördliche(r) Datenschutzbeauftrage(r)
Das Saarländisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Saarländisches Datenschutzgesetz - SDSG) sieht für öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, die Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten vor. Dieser ist im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung unmittelbar der Leitung der öffentlichen Stelle unterstellt und in seiner Funktion weisungsfrei.
![]() | Datenschutzbeauftragte an der HTW: Eleonore Martin, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften |
Aufgaben
Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die verantwortliche Stelle bei der Ausführung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu unterstützen und auf deren Einhaltung hinzuwirken. Zu den Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten zählen insbesondere:
- die nach § 9 zu erstellenden Verfahrensbeschreibungen zu führen,
- die Vorabkontrolle nach § 11 Abs. 1 in Zusammenarbeit mit der verantwortlichen Stelle durchzuführen,
- die verantwortliche Stelle bei dem Erarbeiten technischer und organisatorischer Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 und 3 zu unterstützen und
- die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Personen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften vertraut zu machen.
Bedienstete der öffentlichen Stelle können sich in datenschutzrechtlichen Fragen jederzeit an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden. Dieser ist verpflichtet, über die ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
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